AGB Clavo UG (haftungsbeschränkt)
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER CLAVO UG (haftungsbeschränkt)
- GELTUNGSBEREICH
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Clavo UG (nachfolgend „CLAVO UG“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere für Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Software-Pflegeverträge).
- Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die CLAVO UG schriftlich bestätigt wurden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nachfolgend „Kunde“) gelten nicht.
- ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
- Angebote der CLAVO UG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die CLAVO UG eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt.
- Software-Pflegeverträge beziehen sich auf die im Vertrag konkret bezeichneten Softwarelizenzen (Hauptlizenz, Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule), Einzelheiten sind unter VII geregelt. Beim späteren Erwerb von Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtigen Zusatzmodulen und/oder Lizenzerweiterungen jeglicher Art werden diese ab Lieferung automatisch in den bestehenden Pflegevertrag für die Hauptlizenz aufgenommen, der ausdrückliche Abschluss eines ergänzenden Software-Pflegevertrags ist nicht erforderlich. Der separate Abschluss von Software-Pflegeverträgen für Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule ist nicht möglich. Es ist nicht möglich, einzelne Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtiger Zusatzmodule aus dem Software-Pflegevertrag auszunehmen. Sofern im Pflegevertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit Lieferung der Software. Für nachträglich erworbene Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule entsteht die Pflegevergütung mit deren Lieferung (vgl. Ziff. III.9).
- Bei Schulungen erfolgt gleichzeitig mit dem Versand der Anmeldebestätigung auch die Zusendung der Rechnung. Nur vor Schulungsbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Schulungsteilnahme. Einzelheiten zu Schulungen sind unter VI geregelt.
III. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Alle Preise der CLAVO UG verstehen sich zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer. Da unsere Softwareprodukte digital bereitgestellt werden, fallen keine Versandkosten an.
- Leistungstermine oder -fristen sind für die CLAVO UG nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der CLAVO UG als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die CLAVO UG entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Leistung zurückzutreten.
- Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der CLAVO UG aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die CLAVO UG berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40, (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn die CLAVO UG einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Software ist der Kunde nicht berechtigt.
- Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.
- Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus den tatsächlich entstandenen Kosten.
- Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
- Die CLAVO UG ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
- Hinsichtlich der Software-Pflegeverträge gilt, dass die Vergütung jeweils zu Jahresbeginn im Voraus für ein Kalenderjahr berechnet wird. Beginnt der Software-Pflegevertrag während eines laufenden Kalenderjahres, fällt die Vergütung für das Rumpfkalenderjahr zeitanteilig an. Sonderleistungen, Reisekosten und Spesen sind gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der CLAVO UG zu bezahlen. Bei Software-Pflegeverträgen wird die entfallende Pflegevergütung auf nachträglich erworbene Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtigen Zusatzmodulen sofort nach deren Lieferung fällig (vgl. Ziff. II.2). Im ersten Jahr erfolgt die Berechnung für ein Rumpfkalenderjahr zeitanteilig; im folgenden Jahr wird sie bei der Pflegevergütung für die Hauptlizenz hinzugerechnet.
- Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter VI geregelt. Nimmt der Kunde – gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage – weitere Leistungen der CLAVO UG in Anspruch, gelten – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise der CLAVO UG. Bei Leistungen auf Zeitbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus acht Stunden. Darüberhinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die CLAVO UG im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
- URHEBERRECHTE
- Die CLAVO UG ist Inhaber der Urheber- und Verwertungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an der webbasierten Softwarelösung und den zugehörigen Schulungsunterlagen sowie Dokumentationen, die dem Kunden online zur Verfügung gestellt werden. Dem Kunden ist es untersagt, Unterlizenzen zu vergeben oder die Werke und Dokumentationen in irgendeiner Form Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um die rechtmäßige Nutzung im Rahmen der §§ 69d und 69e UrhG.
- Für das eingeräumte Nutzungsrecht an den Werken, insbesondere an der webbasierten Software und Schulungsunterlagen, entrichtet der Kunde die vereinbarte Nutzungsgebühr. Die CLAVO UG gewährt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der Gebühr ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der online bereitgestellten Software. Der Kunde erhält Zugriff auf die Software ausschließlich über das Internet und ist nicht berechtigt, die Software oder Dokumentation zu kopieren, außer zum Zweck der rechtmäßigen Nutzung wie im Gesetz vorgesehen.
- Der Kunde darf die lizenzierte Webversion der Software über jedes kompatible Endgerät mit Internetzugang nutzen.
- LEISTUNGEN UND LEISTUNGSUMFANG
- Die CLAVO UG ist berechtigt, die Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen.
- Installations-, Einführungs- und Pflegeleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
- Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeitende der CLAVO UG sind lediglich an Weisungen der CLAVO UG gebunden.
- BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SCHULUNGS- UND
BERATUNGSVERTRÄGE
- Die CLAVO UG behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.
- Besucht eine angemeldete Person nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnahmegebühr an.
- Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
- Nimmt eine angemeldete Person an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. In diesem Fall kann kein Gutschein ausgestellt werden.
- Ist eine angemeldete Person zu dem vereinbarten Schulungstermin in begründeter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Stelle eine Ersatzperson zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.
- Bei Stornierungen und Umbuchungen bis zwei Wochen vor dem vereinbartem Leistungsbeginn entstehen keine Kosten, außer den ggf. bereits angefallenen Reisekosten. Weniger als zwei Wochen vor dem vereinbartem Leistungs- beginn wird der volle Schulungspreis zzgl. ggf. bereits angefallener Reisekosten fällig; nach vollständiger Zahlung des Schulungspreises erhält die angemeldete Person in diesem Fall einen Gutschein über 50% des Schulungspreises mit einem Jahr Gültigkeit; zur Einlösung ist dieser Gutschein gleichzeitig mit einer erneuten Anmeldung einzureichen, die kurzfristig erfolgen (bis eine Woche vor Leistungsbeginn) werden 100% der vereinbarten Kosten, zzgl. ggf. bereits angefallener Reisekosten, berechnet.
- Werden die durch Stornierung oder Umbuchung frei gewordenen Termine durch einen Dritten übernommen, werden lediglich die ggf. bereits für diesen Termin angefallenen Reisekosten berechnet.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Beratenden nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Personen und bedeutsamen Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
- Soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, gewährt der Kunde dem Auftragnehmenden Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und stellt ihm die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.
VII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SOFTWARE-
PFLEGEVERTRÄGE
- Leistungen
- Die CLAVO UG stellt Updates zur Verfügung.
- Zum Pflegeumfang gehört eine technische Hotline, die Auskunft zu funktionsspezifischen Fragen erteilt. Die Bearbeitung von Fragen, die die Organisation des Kunden betreffen (etwa zur Optimierung von Geschäftsprozessen oder betriebswirtschaftliche Beratung), ist nicht vom Pflegeumfang erfasst.
- Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbeständen, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwendern. Vom Kunden gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software fallen ebenfalls nicht unter die Software-Pflege, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert abgerechnet werden.
- Der Software-Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Soweit dieser Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals im zweiten, dem Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahr, nach Maßgabe vom Satz 1 möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform, Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).
- Durchführung der Pflege
- Die Pflegearbeiten werden während der üblichen Dienstzeiten erbracht. Es liegt im Ermessen der CLAVO UG, an welchem Ort die Pflegearbeiten durchgeführt werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht der CLAVO UG beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem Sinne. Die CLAVO UG wird dem Kunden nach Eingang der Fehlermeldung die voraussichtliche Dauer der Fehlerbeseitigung nennen.
- Je nach Art des Fehlers erfolgen die eine Fehlerbehebung unterstützenden Dienstleistungen nach der Wahl der CLAVO UG durch:
- mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung
- oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers,
- Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung,
- Lieferung einer Softwareergänzung oder
- Lieferung einer neuen Softwareversion.
- Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigt, ist die CLAVO UG berechtigt, den Kunden bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden Softwareversion, auf Übergangslösungen zu verweisen.
- Die durch Verbesserungen und Weiterentwicklungen der CLAVO UG ausgelieferten neuen Softwareversionen werden dem Kunden online zur Verfügung gestellt. Mit der Softwareüberlassung räumt die CLAVO UG dem Kunden an der verbesserten/weiterentwickelten Softwareversion das gleiche Nutzungsrecht ein wie bei der erstmaligen Überlassung der Software.
VIII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE
- Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Abnahme. Nur sofern die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.
- Sofern nicht im Vertrag anders geregelt, ist bei Werkleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig: 1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages, 1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung; 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertraglichen
- Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung fällig. Die im Vertrag bezeichneten, zu erstellenden Werkleistungen und Software verbleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der CLAVO UG. Teilzahlungen bedingen keinen partiellen Eigentumserwerb durch den Kunden.
- An den durch die CLAVO UG zu erbringenden Leistungen erhält der Kunde vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht; ein Anspruch auf Source Code-Herausgabe besteht nicht.
- Die CLAVO UG wird dem Kunden – soweit im Vertrag vereinbart – die Erfüllung der vereinbarten werkvertraglichen Leistung nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.
- Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der CLAVO UG zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
- Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
- Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch die CLAVO UG muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
- Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von der CLAVO UG auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann die CLAVO UG die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Auftreten schriftlich zu rügen.
- MÄNGELANSPRÜCHE
- Für alle von der CLAVO UG im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in X. angeführten Ansprüche, sowie alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.
- Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kunden.
- Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die CLAVO UG nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden. Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung der CLAVO UG selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
- Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Software-Umgebung gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
- Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurückzuführen, so ist die CLAVO UG von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
- HAFTUNG
- Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der CLAVO UG zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
- Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet die CLAVO UG ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 15.
- Die CLAVO UG haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen: a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
- Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die CLAVO UG für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Fünffache der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.
- Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche gegen die CLAVO UG bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der CLAVO UG grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.
- Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
- Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Im Verhältnis zwischen Kunde und der CLAVO UG ist es allein Aufgabe des Kunden, die von der CLAVO UG gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, die CLAVO UG unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der CLAVO UG gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Kunde.
- Die CLAVO UG übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Kunden beauftragte Drittfirmen Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
- Bei nicht von der CLAVO UG hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung der CLAVO UG auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die CLAVO UG übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.
- Unvorhergesehene, von der CLAVO UG nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit der beratenden Person sowie sonstige Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen die CLAVO UG zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten. Dem Kunden werden in diesem Fall, weder der vereinbarte Preis noch ggf. bereits angefallene Reisekosten berechnet. Darüber hinaus gehende Schadensersatz-ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen die CLAVO UG verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in den Ziff. 2, 3, 4 und 10 benannten Ansprüche.
- GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ, ABWERBUNGSKLAUSEL
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
- Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden einer Vertragspartei bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einer Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitenden aufzuerlegen.
- Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien gilt: Während der Dauer der Zusammenarbeit und zwölf Monate nach der Durchführung des letzten zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages wird keine Partei direkt oder indirekt Mitarbeitenden der anderen Partei anwerben oder von dem anderen abwerben. Im Falle des Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt der entsprechenden Person, dass sie beim durch die Abwerbung verletzten Unternehmen verdient hat.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die CLAVO UG mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der CLAVO UG.
- Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).